desgerichts - Eine Bestandesaufnahme, SZIER 2004, S. 173). Auch der EuGH hat die direkte Anwendung des GATS abgelehnt (z.B. im Urteil C-280/93). Der Einzelne kann sich nur dann auf Rechte eines völkerrechtlichen Vertrags berufen, wenn dieser direkt anwendbar (self-executing) ist (vgl. z.B. RHINOW, Grundzüge des schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, N 3236). Die Rechtsbehelfsklägerin kann sich daher gar nicht auf diese völkerrechtliche Vereinbarung berufen.