Selbst wenn man eine unzulässige Nachprüfung in der Sache selbst vorliegend verneinen würde, wäre kein Ordre-public-Verstoss denkbar, weil das GATS nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht direkt anwendbares Völkerrecht ist (ENGELBERGER, Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von WTO-Recht in der Rechtsprechung des schweizerischen Bun- 31