Das Verbot der Nachprüfung in der Sache selbst soll das Wiederaufrollen des ausländischen Prozesses vermeiden (GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 10 zu Art. 34). Art. 27 Ziff. 1 LugÜ soll nicht als Instrument für die révision au fond missbraucht werden können (PAETZOLD, Vollstreckung schweizerischer Entscheidungen nach dem Lugano-Übereinkommen in Deutschland, Zürich 1995, S. 22).