zu Art. 35). Verwirft das Erstgericht den Einwand der Unzuständigkeit, bleibt der beklagtischen Partei nur die Möglichkeit, alle nach dem Recht des Erststaats zulässigen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuschöpfen, um ein Urteil mit der Feststellung der internationalen Unzuständigkeit zu erwirken; gelingt dies nicht, hat es dabei sein Bewenden (GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 5 zu Art. 35).