Fehlentscheidungen von Gerichten des Erststaats zur Zuständigkeitsfrage werden von den Vertragsstaaten bewusst in Kauf genommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Erstrichter bewusst oder unbewusst, aufgrund eines unrichtigen Sachverhalts oder durch falsche Auslegung über die Normen des massgeblichen Zuständigkeitsrechts hinweggesetzt hat (GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 2 zu Art. 35). Der Zweitrichter darf nicht auf dem Umweg über den ordre public die internationale Unzuständigkeit des Erstrichters zum Anlass der Verweigerung der Vollstreckbarerklärung nehmen (GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 3 zu Art. 35).