2a S. 377 f.). Deshalb darf das Gericht im Zweitstaat, das über die Vollstreckbarerklärung zu entscheiden hat, selbst bei krassen Verstössen die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nicht nachprüfen (vgl. Bundesgerichtsentscheide 4P.48/2002 Erw. 3a bb und 123 III 374 Erw. 2a S. 377 f.). Fehlentscheidungen von Gerichten des Erststaats zur Zuständigkeitsfrage werden von den Vertragsstaaten bewusst in Kauf genommen.