28 Abs. 4 LugÜ nicht zum ordre public gehören und daher eine Verweigerung der Vollstreckbarerklärung nicht damit begründet werden kann, der Begriff "unerlaubte Handlung" sei falsch ausgelegt worden. Die Unterzeichnerstaaten haben durch das LugÜ den Gerichten jedes Mitgliedstaats diesbezüglich das Vertrauen ausgesprochen, dass diese (spätestens im Rechtsmittelverfahren) die Zuständigkeitsnormen richtig anwenden (vgl. VOLKEN, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Lugano-Übereinkommen, ZWR 1992, S. 442 f. und BGE 123 III 374 Erw. 2a S. 377