Das Landgericht Leipzig hat seine Zuständigkeit auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ gestützt. Nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ kann eine Partei, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.