Ihre Rügen betreffend fehlender Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig und betreffend Völkerrechtswidrigkeit dessen Urteils hätte sie beim Bundesgerichtshof vorbringen können und müssen. Die Folgen dieses Verzichts hat die Rechtsbehelfsklägerin im zweitstaatlichen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nun zu tragen. Schon aus diesem Grund ist der Rechtsbehelf abzuweisen.