34; so auch Urteil C-183/90 des Europäischen Gerichtshofs, kommentiert von Volken in SZIER 1992, S. 249). Im Inland nicht angefochtene Urteile ohne Auslandbezug werden ja trotz formeller oder inhaltlicher Mängel in aller Regel auch rechtskräftig und vollstreckbar. Die Rechtsbehelfsklägerin hat an Schranken nochmals bestätigt, trotz ihrer Kritik am Urteil des Landgerichts Leipzig bewusst auf eine Revision beim Bundesgerichtshof verzichtet zu haben. Ihre Rügen betreffend fehlender Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig und betreffend Völkerrechtswidrigkeit dessen Urteils hätte sie beim Bundesgerichtshof vorbringen können und müssen.