Es ist in erster Linie Sache der Parteien, durch aktive Teilnahme am Verfahren im Erststaat auf die Vermeidung sie benachteiligender Fehler der Gerichte hinzuwirken oder dagegen die vorhandenen Rechtsmittel zu ergreifen. Die Ordre-public-Prüfung darf nicht dazu führen, eine nachlässige oder unzweckmässige Prozessführung im Ausland zu korrigieren (GEIMER/SCHÜTZE, Europäisches Zivilverfahrensrecht, München 2004, N 30 und N 57 zu Art. 34; KROPHOLLER, Europäisches Zivilprozessrecht, Frankfurt 2005, N 14 zu Art. 34; so auch Urteil C-183/90 des Europäischen Gerichtshofs, kommentiert von Volken in SZIER 1992, S. 249).