Eine Entscheidung wird nach Art. 27 Ziff. 1 LugÜ nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widerspräche. Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf nach Art. 28 Abs. 4 LugÜ nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören gemäss dieser Vorschrift nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 27 Ziff. 1 LugÜ.