Die in den Art. 46 und 47 LugÜ aufgezählten Urkunden bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit (Art. 49 LugÜ). Ein Kostenfestsetzungsbeschluss einer Urkundsbeamtin ist nach Art. 25 LugÜ ein dem Urteil gleichgestellter Entscheid. Dass die Rechtspflegerin des Landgerichts Leipzig den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2007 erlassen hat und nicht ein Richter, ist für die Vollstreckbarerklärung somit kein Hinderungsgrund.