LugÜ Genüge getan. Keine Rolle spielt es, dass im Urteil des Landgerichts Leipzig in Ziffer 5 des Dispositivs nur von einer vorläufigen Vollstreckbarkeit die Rede ist. Die Bestätigung des Landgerichts Leipzig, dass sein Urteil vollstreckbar ist (nach deutschem Recht), muss genügen (vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 1998, N 67 zu Art. 80 SchKG; WALDER, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, in: Schwander [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, St.Gallen 1990, S. 138). Deshalb war die Einreichung des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden durch den Rechtsbehelfsbeklagten nicht notwendig.