3. Sowohl das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Januar 2007 wie auch sein Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2007 sind im Original eingereicht worden. Damit ist der Vorschrift von Art. 46 Ziff. 1 LugÜ Genüge getan. Mit Schreiben vom 28. September 2007 hat das Landgericht Leipzig weiter bestätigt, dass sowohl sein Urteil wie sein Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtsbehelfsklägerin zugestellt worden und vollstreckbar sind. Damit ist der Vorschrift von Art. 47 Ziff. 1 LugÜ Genüge getan.