Die Vollstreckbarerklärung ist mit dem Rechtsbehelf an das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, zu richten, während die definitive Rechtsöffnung mit Berufung an den Kantonsgerichtspräsidenten zu erheben ist. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, wird das Berufungsverfahren regelmässig sistiert bis zur Rechtskraft des Verfahrens betreffend Vollstreckbarerklärung, da die Vollstreckbarerklärung eine Vorfrage zur definitiven Rechtsöffnung bildet. Aus diesem Grund ist die Verfahrensvereinigung, welche die Rechtsbehelfsklägerin verlangt, nicht möglich. (…)