2. Die Rechtsbehelfsklägerin hat die Frist für den Rechtsbehelf eingehalten. Innerkantonal findet nach dem erstinstanzlichen Urteil über die Vollstreckbarerklärung und die definitive Rechtsöffnung eine Spaltung des Rechtsmittelwegs statt. Die Vollstreckbarerklärung ist mit dem Rechtsbehelf an das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, zu richten, während die definitive Rechtsöffnung mit Berufung an den Kantonsgerichtspräsidenten zu erheben ist.