Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, kann die Schuldnerin gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen (Art. 36 Abs. 1 LugÜ). Der Rechtsbehelf wird in der Schweiz nach den Vorschriften, die für das strittige Verfahren massgebend sind, beim Kantonsgericht eingelegt (Art. 37 Ziff. 1 LugÜ).