1. Die in einem Vertragsstaat des LugÜ ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat voll- 28 streckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 31 Abs. 1 LugÜ). Der Antrag ist in der Schweiz für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den Rechtsöffnungsrichter zu richten (Art. 32 LugÜ). Dem Antrag sind gemäss Art. 33 Abs. 3 LugÜ die in Art. 46 und 47 LugÜ aufgeführten Urkunden beizufügen.