Die öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen der Berufungskläger an einer möglichst lärmfreien Wohnumgebung. Die geplanten Beachvolleyballplätze dienen dem Schulsport und ebenso dem Berufungsbeklagten für die Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten, was deswegen erheblich ist, weil der Berufungsbeklagte - was gerichtsnotorisch ist - einer der grösseren Volleyballvereine der Schweiz ist und unter einem Mangel an geeigneten Trainingsmöglichkeiten leidet.