Nach der Erfahrung des Gerichts sind Beachvolleyballplätze nicht ü- bermässig lärmintensiv und verursachen keine erhebliche Störung des Wohlbefindens der Nachbarinnen und Nachbarn. Dies zeigt sich zum Beispiel bei solchen Plätzen in Freibädern und am Strand. Das Bauvorhaben ist in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zulässig und entspricht dem generellen und konkreten Ortsgebrauch. Die öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen der Berufungskläger an einer möglichst lärmfreien Wohnumgebung.