13. Wenn eine Klage sich gegen die Erstellung von Anlagen richtet, von deren Benützung die Kläger unzulässige Einwirkungen befürchten, haben sie den Nachweis zu erbringen, dass die Anlage aller Voraussicht nach zu Eigentumsüberschreitungen führen wird; die auf blosse Möglichkeit sich gründende Besorgnis über solche Einwirkungen genügt nicht (MEIER-HAYOZ, a.a.O., N 143 zu Art. 679). Nach dem Gesagten ist den Berufungsklägern dieser Nachweis nicht gelungen. Nach der Erfahrung des Gerichts sind Beachvolleyballplätze nicht ü- bermässig lärmintensiv und verursachen keine erhebliche Störung des Wohlbefindens der Nachbarinnen und Nachbarn.