Verschiedene Autoren sind der Ansicht, kleinere Übungsplätze für Ballsportarten wie Volleyball seien mit dem Charakter von Wohnzonen vereinbar (vgl. RYFFEL, a.a.O., S. 151; JELLENTRUP, Individualrechtsschutz gegen Beeinträchtigungen durch kommunale Sportanlagen, Münster 1990, S. 95). Sie betrachten insbesondere ein Kleinspielfeld von 20 x 40 m mit einer durchgehenden, 4 m hohen Umzäunung als zum Begriff des Wohnens gehörend. Vorliegend misst die Anlage 24 x 42 m und hat ebenfalls eine 4 m hohe Umgrenzung. Ebenso wurde eine Tennisanlage in der Wohnzone als zulässig angesehen (ZBl 1988, 75).