Dies ist als weiteres Merkmal zu werten, dass die zu erwartenden Lärmimmissionen aus dem Trainings- und Spielbetrieb als ortsüblich und objektiv nach dem Empfinden einer Durchschnittsperson nicht übermässig anzusehen sind. Die Berufungskläger wohnen am weitesten entfernt von den geplanten Beachvolleyballfeldern, während die anderern Nachbarinnen und Nachbarn Eigentum auf gleicher Höhe wie die geplanten Beachvolleyballfelder haben und von allfälligen Lärmimmissionen mehr betroffen sind als die Berufungskläger, deren Wohnhaus gut 30 Meter vom nächstgelegenen Punkt der geplanten Anlage (Ecke Ballnetz) entfernt liegt.