11. Die drei Beachvolleyballfelder sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen geplant, das Haus der Berufungskläger befindet sich in der Zone W2 (zweigeschossige Wohnbauten). In beiden Zonen gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. d LSV). In der dem Gericht bekannten Umgebung der geplanten Beachvolleyballfelder befinden sich ein Kindergarten mit Aussenspielplatz, ein Hallenbad und eine Jugendunterkunft. Jenseits des an der westlichen Grenze vorbeifliessenden Flusses befindet sich ein Fussballplatz.