Hinzu kommt, dass die Sportanlagenlärmschutzverordnung Ruhezeiten kennt (an Werktagen morgens von 06.00 bis 08.00 Uhr und abends von 20.00 bis 22.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr [§ 2 Abs. 5]), die dem schweizerischen System grundsätzlich fremd sind. Das angerufene Gericht stützt sich daher auf seine eigene Erfahrung und zieht die Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht zur Entscheidfindung bei.