als massgebend angesehen wurde (z.B. BGE 123 II 325). Zu beachten ist bei der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung, dass das deutsche Recht die Störwirkung an sich nicht messbarer Faktoren mit einem Korrekturzuschlag von einer bestimmten Anzahl dB(A) auf die technisch ermittelten Werte erfasst. Das deutsche System birgt daher die Gefahr, Sportgeräusche zu starr zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Sportanlagenlärmschutzverordnung Ruhezeiten kennt (an Werktagen morgens von 06.00 bis 08.00 Uhr und abends von 20.00 bis 22.00 Uhr;