Ein direktes Abstellen auf den Anhang zur Lärmschutzverordnung ist nicht möglich, da dieser ausser für Schiess- und Motorsportanlagen keine Belastungsgrenzwerte für Sportgeräusche enthält. Das Bundesgericht erachtet in BGE 133 II 292 die Anlehnung an die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung im öffentlichrechtlichen Bewilligungsverfahren grundsätzlich als möglich, weil in der Schweizer Lärmschutzverordnung die Belastungsgrenzwerte fehlen, lässt aber das Abstellen auf die richterliche Erfahrung nach wie vor zu, die in früheren Entscheiden beim Fehlen einer wissenschaftlichen Ermittlungsmethode von ihm