Bei einer Sportanlage sind Zahl der Sportler, Betriebszeiten, Grösse der Anlage, charakteristische Betriebsnutzung und Auslastung wichtige Kriterien (RYF- FEL, a.a.O., S. 135, 143, 150). Je kürzer die Nutzungszeit ist, desto höher darf die Lästigkeitsgrenze angesetzt sein (RYFFEL, a.a.O., S. 137). Von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr gilt Nachtruhe als empfindliche Zeit; Sonn- und Feiertage gelten am Morgen als Zeiten mit erhöhter Lärmempfindlichkeit (RYFFEL, a.a.O., S. 140 f.). Zeitliche Beschränkungen sollen dabei einem totalen Verbot vorgehen (RYF- FEL, a.a.O., S. 191).