Dennoch verlangt das allgemeine Gebot der widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand. Die rechtsanwendenden Behörden haben in diesem Sinn auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (BGE 126 III 223 Erw. 3c S. 226; RASELLI, Berührungspunkte des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes, URP 1997, S. S. 284 ff.; AUER, Neuere Entwicklungen im privatrechtlichen Immissionsschutz, Zürich 1997, S. 17, 30 ff., 50 ff. und 94 ff., je m.Hinw.).