Der privatrechtliche und der öffentlichrechtliche Immissionsschutz stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander (BGE 126 III 223 Erw. 3c S. 225; MEI- ER-HAYOZ, a.a.O., N 261 ff. zu Art. 684). Dennoch bestehen zwischen den beiden Regelungen Berührungspunkte und Überschneidungen. Insbesondere wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch gerechtfertigte und zu duldende Mass von Einwirkungen zu ermitteln ist, können öffentlichrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen (Bau- und Zonenvorschriften, Normen betreffend Lärmschutz, Luftreinhaltung, Strahlen und Erschütterung).