Kriterien für die Beurteilung der Übermässigkeit einer Immission sind Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch (REY, a.a.O., N 12 zu Art. 684 ZGB). Ein Verschulden des Immittenten ist nicht verlangt (MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, Bern 1975, N 202 zu Art. 684 ZGB). Die notwendige Prognose ist naturgemäss stets fehleranfällig; es muss eine umfassende, objektive Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen werden. Art. 684 ZGB bezweckt nämlich in erster Linie die Herstellung nachbarlichen Interessenausgleichs.