8. Die Einwirkungen müssen für die Gutheissung einer Klage übermässig sein. Art. 684 ZGB bedeutet eine Duldungspflicht für mässige Einwirkungen, auch wenn diese als störend empfunden werden (REY, a.a.O., N 1 zu Art. 684 ZGB). Es wird ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Nachbarn und den Immissionen verlangt (REY, a.a.O., N 5 zu Art. 684 ZGB). Bei der Beurteilung hat das Gericht weites Ermessen; es muss ein objektiver Massstab angelegt werden (REY, a.a.O., N 8 f. zu Art. 684 ZGB). Kriterien für die Beurteilung der Übermässigkeit einer Immission sind Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch (REY, a.a.