nes Baugesuchs ist der Bauherr, auch wenn er nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn eine Drittperson das Baugesuch einreicht, muss in der Regel die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers beigelegt werden, um den Baubehörden unnötige Amtshandlungen zu ersparen, aber auch um kein Verfahren zu ermöglichen, das die Eigentumsrechte Dritter zu verletzen geeignet ist. Bauherr ist in jedem Fall der Baugesuchsteller und nicht der Grundeigentümer (HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 314 m.Hinw.).