Dem Berufungsbeklagten wurde von der Kantonsregierung ein Nutzungsrecht für zehn Jahre an der Parzelle verliehen. Er ist somit im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert. Der Betreiber einer Sportanlage ist auch dann passivlegitimiert, wenn die Geräuschimmissionen nicht unmittelbar auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen sind bzw. sein werden (RYFFEL, a.a.O., S. 123). Die Spielerinnen, Spieler, Zuschauerinnen und Zuschauer sind nämlich grundsätzlich nicht passivlegitimiert (RYFFEL, a.a.O., S. 125 f.). Bei einer Präventivklage nach Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 ZGB ist ihre Identität in aller Regel ja ohnehin noch nicht bekannt.