Die Wirkungen des Besitzes, der für die Haftung massgebenden Beziehung zum Grundstück, gegenüber Dritten sind nicht von der Art des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses abhängig. Es ist deshalb nach Ansicht des Bundesgerichts folgewidrig, nebst dem Eigentümer nur Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts zu den möglichen Passivlegitimierten zu zählen mit der Begründung, der Ausnahmecharakter von Art. 679 ZGB erlaube nicht, über diese hinaus einen weiteren Personenkreis der strengen Kausalhaftung zu unterwerfen. Entscheidend für die Frage der Passivlegitimation ist einzig das Verhältnis zum Nachbarn; Art und Umfang des vom Eigentümer übertragenen Rechts sind unerheblich.