Er unterliegt den Regeln des Nachbarrechts genauso wie dieser. Ist aber im nachbarrechtlichen Verhältnis der blosse Besitzer mit Bezug auf die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück dem Eigentümer gleichgestellt, rechtfertigt es sich, ihn auch hinsichtlich der Haftung aus Art. 679 ZGB nicht anders zu behandeln (BGE 104 II 15 Erw. 2 S. 20). Einen sachlichen Grund, die Passivlegitimation nur auf den Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts auszudehnen, gibt es nicht. Die Wirkungen des Besitzes, der für die Haftung massgebenden Beziehung zum Grundstück, gegenüber Dritten sind nicht von der Art des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses abhängig.