ZGB) umschrieben sind. Die Beeinträchtigung der Rechte der Nachbarn muss demnach auf die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück, d.h. auf dessen Bewirtschaftung oder sonstige Benützung, zurückgehen. Anknüpfungspunkt ist somit nicht das formale Kriterium des Eigentums (BGE 104 II 15 Erw. 2 S. 20).