Nach dem Wortlaut von Art. 679 ZGB fallen als Haftpflichtige nur die Eigentümer von Grundstücken in Betracht. In Rechtsprechung und Lehre wurden indessen schon früh auch Inhaber beschränkter dinglicher Rechte als passivlegitimiert bezeichnet (vgl. z.B. BGE 88 II 264). Die Haftung gemäss Art. 679 ZGB wird ausgelöst durch eine Schädigung (oder drohende Schädigung) infolge Ü- berschreitung der dem Grundeigentümer von der Rechtsordnung gezogenen Schranken, die namentlich im Nachbarrecht (Art. 684 ff. ZGB) umschrieben sind.