Aktivlegitimiert für eine Klage nach Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 ZGB ist entgegen dem Wortlaut von Art. 684 ZGB nicht nur der Eigentümer eines Nachbargrundstücks, sondern auch ein Mieter desselben (REY, a.a.O., N 20 zu Art. 684, N 23 zu Art. 679 m.Hinw.).