Somit muss auch nicht geprüft werden, ob die Parzelle, auf der die Beachvolleyballfelder erstellt werden sollen, Finanz- oder Verwaltungsvermögen ist. Auf Immissionen von Grundstücken im Finanzvermögen sind die Normen des Privatrechts uneingeschränkt anwendbar (REY, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2007, N 37 zu Art. 684 ZGB); beim Verwaltungsvermögen ist dies der Fall, wenn die davon ausgehenden Immissionen nicht unausweichliche Folge der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind (REY, a.a.O., N 38 zu Art. 684; WIE- GAND, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2007, N 87 zu Art. 641).