Das Gericht ist vorliegend der Ansicht, dass die geplanten Beachvolleyballfelder zwar im öffentlichen Interesse liegen, nicht aber eine zwingende öffentliche Aufgabe darstellen, auch wenn zum Beispiel der Schulsport in den Betrieb der Anlage integriert werden soll. Aus diesem Grund müssen die genannten drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Übermässigkeit der Immissionen nicht geprüft werden, wobei anzumerken bleibt, dass die Berufungskläger wohl schon deshalb scheitern würden, weil sie als am weitesten von den Beachvolleyballfeldern entfernt wohnende direkte Nachbarn nicht in spezieller Weise getroffen wären.