Fehlen die genannten Voraussetzungen, sind die Immissionen nach den privatrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (RYFFEL, a.a.O., S. 118 m.Hinw.). Das Gericht ist vorliegend der Ansicht, dass die geplanten Beachvolleyballfelder zwar im öffentlichen Interesse liegen, nicht aber eine zwingende öffentliche Aufgabe darstellen, auch wenn zum Beispiel der Schulsport in den Betrieb der Anlage integriert werden soll.