45 Abs. 1 lit. b BauG ist das Enteignungsrecht erteilt für Land, das in der Zone für öffentliche Bauten rechtskräftig eingeteilt wurde. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (Art. 45 Abs. 2 BauG). Nach Art. 16 EntG ist das Verfahren bei der Kantonsregierung einzureichen. Stellt das angerufene Zivilgericht in einem solchen Fall eine übermässige Einwirkung fest, kann es die Klage nicht gutheissen, sondern muss das Verfahren gestützt auf Art. 46 GOG an die Kantonsregierung zur Einleitung des Enteignungsverfahrens überweisen.