Werden übermässige Immissionen öffentlicher Anlagen als unausweichliche Folge der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und daher als unvermeidbar oder nur unverhältnismässig schwer vermeidbar angesehen, können die Abwehransprüche der Nachbarn enteignet werden. Die betroffenen Nachbarn müssen diese Einwirkungen dulden, können aber einen Schadenersatzanspruch im Enteignungsverfahren geltend machen (RYFFEL, Privatrechtlicher Immissionsschutz gemäss Art. 684/679 ZGB gegen Geräuschimmissionen von Sportanlagen, Zürich 2001, S. 117 f.). Nach Art. 45 Abs. 1 lit.