2.3 S. 53; BGE 118 Ib 203 Erw. 8c S. 205). Nach Ansicht des Bundesgerichts lässt sich diese Rechtsprechung, die mit dem erheblichen öffentlichen Interesse am Strassen- und 20 Schienenverkehr begründet wurde, jedoch nicht unbesehen auf das übrige Verwaltungsvermögen und auch nicht ohne weiteres auf andere Nutzungen von Strassen und Plätzen im Gemeingebrauch übertragen.