5. Zu prüfen ist zunächst, ob mit der geplanten Anlage eine zwingende öffentliche Aufgabe erfüllt werden soll. Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des Bundeszivilrechts ergibt sich nämlich insbesondere aus der Zugehörigkeit einer Sache zum Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens. Eine solche Zugehörigkeit schliesst nach der in der Schweiz herrschenden Auffassung die Anwendbarkeit des Zivilrechts allerdings nicht von vornherein völlig aus.