Gemäss dem Grossratsbeschluss vom 24. Februar 1997 über die Anerkennung privatrechtlicher Institutionen kann die Kantonsregierung privatrechtlichen Institutionen die öffentlichrechtliche Anerkennung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BauG erteilen, wenn sie Bauten errichten, die ausschliesslich kulturellen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Durch die Überlassung des Areals hat die Kantonsregierung zumindest implizit den Berufungsbeklagten in diesem Sinne anerkannt. Damit ist das Argument der Berufungskläger, es sei unzulässig, dass ein privater Verein Träger einer Sportanlage in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sei, nicht zu hören.