BauG bleibt die Nutzung der Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen öffentlichrechtlichen Körperschaften vorbehalten sowie privatrechtlichen Institutionen, die vom öffentlichen Recht des Kantons anerkannt sind. Gemäss dem Grossratsbeschluss vom 24. Februar 1997 über die Anerkennung privatrechtlicher Institutionen kann die Kantonsregierung privatrechtlichen Institutionen die öffentlichrechtliche Anerkennung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BauG erteilen, wenn sie Bauten errichten, die ausschliesslich kulturellen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.