4. In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, wo die drei Beachvolleyballfelder geplant sind, dürfen nach Art. 21 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG) nur Bauten errichtet werden, die im öffentlichen Interesse liegen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BauG gelten unter anderem Sportplätze als im öffentlichen Interesse liegend. Gemäss Art. 21 Abs. 3 BauG bleibt die Nutzung der Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen öffentlichrechtlichen Körperschaften vorbehalten sowie privatrechtlichen Institutionen, die vom öffentlichen Recht des Kantons anerkannt sind.